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Wer zahlt bei Schlagloch-Schäden?

Veröffentlicht in Allgemein

Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EUQuelle: AUTOFAHRERSEITE.EU

Ein lauter Knall, der Wagen setzt auf und das Fahrzeug zieht plötzlich zur Seite. Das Schlagloch hinter der Kurve kam unerwartet und Ausweichen war unmöglich. Das passiert so manchem Autofahrer im Frühjahr, wenn vereiste Straßen auftauen und Schäden sichtbar werden. Aber wer kommt eigentlich für Schlagloch-Schäden auf?

Wie entstehen eigentlich Schlaglöcher?

Schlaglöcher können auf zwei Arten entstehen. Einmal durch Wasser, das in vorhandene, winzige Risse und Fugen des Asphalts eindringt und dort bei Minustemperaturen gefriert. Wenn Wasser zu Eis gefriert, dehnt es sich aus und schafft so Hohlräume unter der Asphaltdecke. Durch erneutes Abtauen und Wiedereinfrieren vergrößern sich die Hohlräume und brechen durch die Belastung des Verkehrs auf. 

Zum anderen können Schlaglöcher auf stark befahrenen Straßen durch Wellenbildung des Asphalts auftreten. Kleine Erhebungen reichen, um sich durch ständiges Befahren zu kleinen Wellen zu formen. Durch die Verformung wird die Oberfläche porös, bricht auf, wird abgetragen und bildet Löcher. Solche Beschädigungen wachsen dann durch eine zusätzliche Einflussnahme der Witterung und bilden so kapitale Schäden.

Gefährliches Sicherheitsrisiko

Dabei sind Schlaglöcher enorme Sicherheitsrisiken. Nicht immer werden sie schnell genug wahrgenommen und schon ist dein Schaden oder sogar ein Unfall vorprogrammiert. Und das gilt für alle Verkehrsteilnehmer, gerade auch Fahrrad- und Motorradfahrer sind stark gefährdet. Ist dann erst einmal ein Schaden am Fahrzeug entstanden, sind viele Autofahrer zunächst ratlos, wie die nächsten Schritte auszusehen haben.

Schritte nach dem Schaden

Unabhängig von der Eigensicherung und dem Informieren der Polizei bei einem Unfall (hier haben wir Ihnen einen ausführlichen Artikel über das Verhalten bei einem Unfall eingestellt »») sind folgende Punkte gerade bei Schlaglochschäden zusätzlich zu beachten:

  1. Schaden an dem Fahrzeug ausführlich mit Fotos dokumentieren.

  2. Machen Sie auch Fotos aus verschiedenen Blickwinkeln von dem Schlagloch/Straßenschaden.

  3. Notieren Sie die Kontaktdaten von Zeugen des Schadenhergangs.

  4. Schadenmeldung, Polizeiprotokoll und Kostenvoranschlag der Werkstatt können Sie beim zuständigen Verkehrssicherungspflichtigen (i.d. Regel Kommune od. Landkreis) einreichen.


Straßenschäden  vor Gericht

Schäden, die aus dem Durchfahren von Schlaglöchern resultieren, sind vielfach der Grund für ein Gerichtsverfahren. Auf der einen Seite gibt es die „Verkehrssicherungspflicht“ der Kommunen und Länder, auf der anderen Seite ist aber jeder Verkehrsteilnehmer auch dazu verpflichtet, die Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anzupassen, daher fallen Urteile zu Schadensersatzfragen unterschiedlich aus.

Ist z.B. von Seiten der Gemeinde nicht ausreichend auf die Gefahren hingewiesen- oder bestehende Schäden beseitigt worden, wird der Schaden oftmals ganz oder anteilig ersetzt:
OLG Celle, Az.: 8 U 199/06 : … „Soweit es insbesondere um Straßen geht, ist der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutete, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebende und nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen.“

Auch bei Autobahnen unterscheidet die Rechtsprechung. Denn - wird hier nicht vor Schlaglöchern oder Straßenschäden gewarnt, können entstandene Schäden vom Bundesland eingefordert werden:
OLG Koblenz, Az.: 12 U 1255/07: … „Mit seinem wiederholten allgemeinen Hinweis auf „Straßenschäden auf 5 km Länge“ hatte das beklagte Land seiner Verkehrssicherungspflicht deshalb nicht ausreichend Genüge getan. Zwar machen solche Verkehrszeichen den Kraftfahrer darauf aufmerksam, dass er wegen Unebenheiten in der Fahrbahn langsamer fahren und besonders aufmerksam sein muss. Keinesfalls kann sich der Verkehrssicherungspflichtige indessen bei erheblichen Schäden an der Fahrbahn mit der Gefahr größerer Frostaufbrüche und der Abplatzung großer Asphaltstücke seiner Verantwortung schlicht durch allgemeine Warnschilder entziehen. Jedenfalls eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße muss gewährleistet sein. Das war hier nicht der Fall.“

Anders sieht es aus, wenn Autofahrer ihre Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen nicht anpassen und dadurch Schlaglöcher übersehen:
OLG Braunschweig, 3 U 47/02: … „Ein Straßenbenutzer muss sich regelmäßig den Straßenverhältnissen anpassen und eine Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder sie zu beseitigen, auf die diese bei der jeweils gebotenen Sorgfalt sich selbst nicht hinreichend einstellen und vor denen sie sich selbst nicht schützen können.“

Fazit

Justitia ist nicht blind, befindet sich aber in einer rechtlichen Zwickmühle. Denn einerseits ist es die Pflicht jedes Verkehrsteilnehmers, sich den Verkehrsverhältnissen anzupassen - andererseits sind auch die Länder, Kommunen oder Städte verantwortlich für den Straßenzustand. Und irgendwo dazwischen befindet sich der Autofahrer, der oft auf einem Teil des Schadens sitzen bleibt. Also seien wir mal ehrlich: …. Der Straßenzustand hat sich in den letzten Jahren nicht verbessert und für das Aufstellen von Warnschildern hätte man doch schon das eine oder andere Schlagloch auffüllen können, oder?

 

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

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