Lebensgefährlich: Nötigung und Drängeln durch dichtes Auffahren
Wer kennt sie nicht, die Zeitgenossen, die denken, dass man im Stadtverkehr durch dichtes Auffahren und Drängeln ein paar Meter gewinnen kann. Und die damit oft genug Gefahrensituationen und Unfälle provozieren. Aber wo liegen die Unterschiede zwischen einem Verstoß gegen die allgemeine Straßenverkehrsordnung und einer Nötigung?
Drängler gefährden die Sicherheit
Um es vorweg zu nehmen: Eine Nötigung ist ein Straftatbestand, das gilt auch im Straßenverkehr. Der § 240 StGB (Strafgesetzbuch) umschreibt den Tatbestand einer Nötigung wie folgt: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Und das, was viele ruppige Verkehrsteilnehmer tagtäglich im Straßenverkehr vollziehen, ist gelinde gesagt, nichts anderes. Viele von uns haben das auch schon selbst auf der Autobahn erlebt: Man hat zum Überholen eines Lkw angesetzt und befindet sich mit der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit auf der linken Spur der Autobahn. Da sieht man ein, mit Lichthupe aggressiv aufblinkendes, wesentlich schnelleres Fahrzeug im Rückspiegel auftauchen, das offensichtlich die Geschwindigkeit beibehalten wird.
Das kann den Tatbestand der Nötigung darstellen, da der Fahrer offensichtlich damit droht, sein Tempo nicht zu verringern und somit eine Kollision in Kauf nimmt. Hiermit nötigt er dem aufgefahrenen Autofahrer, sofort auszuweichen, um einen Unfall zu vermeiden. Eine ähnliche Gesetzeslage kann auch entstehen, wenn man auf der Autobahn von einem Autofahrer überholt wird, der jedoch gleich darauf abrupt abbremst, um noch in eine Ausfahrt zu gelangen. Damit nötigt er den Betroffenen, stark zu bremsen, um nicht auf das Fahrzeug aufzufahren.
Gesetzeslage häufig unklar
Oftmals ist es jedoch problematisch, innerhalb eines Gerichtsverfahrens nachzuweisen, dass eine Nötigung im Straßenverkehr vorlag. So stellt das dichte Auffahren an sich zunächst keine direkte Drohung dar. So kann es durchaus passieren, dass in einem Verfahren lediglich ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, also eine Verkehrsordnungswidrigkeit, festgestellt wird.
Der § 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) stellt dann fest: „Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“
Genaue Abstandsmaße werden hier leider nicht festgehalten, allerdings ist bei einem aggressiv auffahrenden Auto mit Lichthupe aller Wahrscheinlichkeit nach ein Verstoß gegen diese Verordnung gewährleistet. Das beruht darauf, da der Fahrer gerade durch das aggressive Aufleuchten seine Absicht deutlich gemacht hat. Das Lichtsignal an sich stellt dabei allerdings eher eine Belästigung dar (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1996, S. 288).
Aber auch ein Fahrer, der seinen Hintermann durch plötzliche, völlig unbegründete Bremsmanöver zur Einhaltung eines größeren Abstands bringen will, kann den Tatbestand einer Nötigung herbeiführen.
Drakonische Strafen für Verkehrsrowdys
Bei nachgewiesenen Strafen von Nötigung im Straßenverkehr kann das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren variieren. Haftstrafen werden nach Abs. 4 aber nur bei nachgewiesener besonderer Schwere der Schuld verhängt.
Dabei ist zu beachten, das Nötigung im Straßenverkehr nicht zu den im Gesetz aufgeführten Regelfällen der schwerwiegenden Nötigung gehört, für die in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden kann. Zudem wirkt sich oftmals auch das frühe Schuldeingeständnis des Beschuldigten noch strafmildernd aus.
Fazit
„Denn Sie wissen nicht, was Sie tun“ war ein Klassiker der amerikanischen Filmgeschichte mit James Dean in der Hauptrolle. Und dieser Filmtitel passt hervorragend zu dem Verhalten mancher Autofahrer auf unseren Straßen. Da wird gedrängelt, geschnitten und noch der letzte Meter Fahrbahn erkämpft, nur um zwei Sekunden eher am Ziel zu sein. Das man dadurch oftmals eine Spur der Verwüstung hinterlässt, ist nicht nur in dem Film, sondern auch im realen Leben der Fall.
Durch ein wenig mehr Rücksichtnahme und defensives, genussvolles Fahren erreicht man wesentlich mehr Lebensqualität und kommt entspannter ans Ziel. Das kann man von dem hyperventilierenden Raser hinter einem übrigens nicht behaupten … In diesem Sinne, ein relaxten Fahrgenuss wünscht: Autofahrerseite.eu.
Übrigens… eine Werkstatt, der Sie mit gutem Gefühl Ihr Auto anvertrauen können, finden Sie bei uns in der Werkstattsuche
Haben Sie Fragen oder suchen Sie Antworten zu Themen, dann schicken Sie uns Ihre Fragen rund ums Autofahren! Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Fotos dieses Artikels:
Quelle: obs/Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V.
Verwandte Artikel:
- Immer ausreichend Abstand halten!
- Aufpassen beim Rückwärtsfahren!
- Fahren auf gesperrter Spur: Strafen bis hin zum Führerscheinentzug