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Mangelhafte Reparaturen erst nachbessern lassen!

Veröffentlicht in Garantien

Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EUQuelle: AUTOFAHRERSEITE.EU

Es ist schon ärgerlich genug, wenn das Fahrzeug streikt. Wenn aber, nach erfolgter Reparatur, das Kfz immer noch nicht alltagstauglich ist und eventuell sogar zusätzliche Schäden auftreten, ist für viele Autofahrer das Maß voll. Sie wechseln für weitergehende Reparaturen die Werkstatt - nicht ohne der alten Werkstatt die Kosten der erfolgten Reparaturen aufzubürden. Ist das rechtens oder sollte man einen anderen Weg gehen?

Bei einem gebrauchten Jeep Grand Cherokee traten Mängel auf - bei einer Außentemperatur unterhalb von 12 Grad Celsius sprang der SUV nicht mehr an. Deshalb brachte die Besitzerin ihr Fahrzeug in die Werkstatt um den Fehler lokalisieren zu lassen. Dort wurde ein fehlerhafter Stromverbrauch bei dem Jeep festgestellt. In dem betroffenen Stromkreis brachte die Werkstatt daraufhin einen abgesicherten Schalter mit Kontrollleuchte an, womit der Mangel bereits behoben hätte sein sollen. Doch dann tauchten weitere Defekte auf.

Denn bereits auf der Rückfahrt von der Werkstatt fiel der Besitzerin ein gestörter Radioempfang auf, wenige Tage später fiel die Beleuchtung des eingebauten Schalters aus. Tachobeleuchtung sowie die Türschließ-Anlage versagten ebenfalls die Funktion. Daraufhin brachte die enttäuschte Fahrzeugbesitzerin das Fahrzeug zur Reparatur in eine andere Werkstatt.

Folgekosten traten auf

Hier wurde es nochmal teuer, denn für den Rückbau des Schalters, einen Systemtest und die Erneuerung des Heckklappenschlosses mit Schaltereinheit wurden insgesamt 609,37 Euro fällig. Die verärgerte Jeep-Fahrerin verklagte nun die zuerst aufgesuchte Werkstatt vor dem AG Bad Neuenahr-Ahrweiler. Aufgrund der - ihrer Meinung nach - mangelhaft durchgeführten Reparaturarbeiten, klagte sie beide geleisteten Reparaturbeträge bei der ersten Werkstatt ein.

Nachbesserung hätte eingeräumt werden müssen

Allerdings mit wenig Erfolg - denn die Klage scheiterte. Der Begründung des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler zufolge gab die Klägerin dem Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung. Eine Entscheidung, ob eine mangelhafte Reparatur vorlag, war an dem Punkt zweitrangig, denn es musste eine Frist zur Nacherfüllung gemäß §§ 281 und 636 BGB gewährt werden. Das wäre, laut Gericht, der Beklagten noch zumutbar gewesen. Für den Kunden muss diese Nachbesserung kostenlos sein.

Dazu kam, dass die Reparaturmaßnahmen der ersten Werkstatt, nicht als völlig unsachgemäß oder gefährlich zu bezeichnen gewesen wären. Der Werkstatt hätte Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt werden müssen, um dem Anspruch auf Sachmangel-Behebung bei Werkverträgen gerecht werden zu können. Ohne dieses Angebot besteht kein Sachmangelanspruch, so wurde die Klage gegen die Werkstatt abgewiesen.

Rückerstattung abgelehnt

Der Kunde muss der Werkstatt die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Auch besitzt die Werkstatt das Recht, die Möglichkeit zur Nachbesserung einzufordern. Ausnahmen gibt es nur in Fällen der Unzumutbarkeit, was im vorliegenden Fall aber nicht zum Tragen kam. Das Gericht lehnte die Forderung der Jeep-Besitzerin auf eine Rückerstattung des bezahlten Betrags daher ab (Urteil vom 3.9.2014, AZ: 32 C 269/13).

Fazit

Der Ärger der Autobesitzerin ist verständlich. Allerdings ist eine exakte Diagnose bei einer immer komplexer werdenden Technik umfangreich und Mängel und Elektronik-Probleme treten gehäuft und in komplexen Zusammenhängen auf. Deshalb hätte die Autofahrerin den rechtlich einwandfreien Weg wählen müssen, d.h.  der Werkstatt beim Auftreten der Defekte eine Gelegenheit zur (kostenlosen) Nachbesserung zu geben.

Denn die Nachbesserung ist nicht nur die Pflicht, sondern auch ein Recht der Werkstatt! Wenn Sie eine Werkstatt suchen, die sich an den Bedürfnissen des Autofahrers orientiert und fachgerecht und qualitativ hochwertig arbeitet, bemühen Sie unsere Werkstattsuche, denn hier finden Sie den richtigen Ansprechpartner für Ihre Reparaturen.

Übrigens… eine Werkstatt, der Sie mit gutem Gefühl Ihr Auto anvertrauen können, finden Sie bei uns in der Werkstattsuche

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

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