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Schäden beim Rückwärtsfahren: Wer haftet?

Veröffentlicht in Unfall

Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EUQuelle: AUTOFAHRERSEITE.EU

Nicht immer ist der erste Eindruck der maßgebliche. Denn auch, wenn zwei Fahrzeuge anscheinend beim Rückwärtsfahren kollidiert sind, wird der Schaden nicht immer zu gleichen Teilen getragen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt eine Entscheidung zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei sog. Parkplatzunfällen getroffen (Az. VI ZR 6/15).

Was war passiert?

Auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem die Straßenverkehrsordnung gilt, waren zwei Fahrzeugführer aus ihren Parkboxen rückwärts herausgefahren. Es kam zur Kollision, wobei der Kläger angab, bereits gestanden zu haben, als der Schaden verursacht wurde.

Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte nun zunächst 50 Prozent des Schadens des Klägers. Der beanspruchte allerdings den vollen Schadensersatz, da er die Schuldfrage ganz klar auf Seiten des Beklagten sah, weil er selbst ja bereits sein Fahrzeug zum Stehen gebracht hatte. Die Klage wurde zunächst vom Amtsgericht Straußberg abgelehnt, die Berufung beim Landgericht Frankfurt blieb ohne Erfolg. Erst die Revision beim Bundesgerichtshof verlief für den Kläger positiv.

Zur Erklärung

Bei vielen „Parkplatzunfällen, in denen Fahrzeuge beim gemeinsamen Rücksetzen verunfallen, wird von den Gerichten oftmals eine 50/50 Haftungsverteilung bevorzugt, da angenommen wird, dass beide Verkehrsbeteiligte beim Rückwärtsfahren gegen ihre Sorgfaltspflichten (§ 9 Abs. 5 StVO) verstoßen hatten.

Definition Anscheinensbeweis: Eine Methode, die der mittelbaren Beweisführung dient. Dabei ist es erlaubt, gestützt auf Erfahrungssätze - Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Die Feststellung von Kausalität und Verschulden im Zivilprozess sind dabei klassische Anwendungsfälle des Anscheinsbeweises.

Nicht immer zu gleichen Teilen schuld

Das Urteil lautet: „Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere - rückwärtsfahrende - Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.“

... Und weiter: „Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 2014 aufgehoben. Die Beklagten werden unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Strausberg vom 3. Juli 2014 als Gesamtschuldner verurteilt, 152,12 € an den Kläger zu zahlen.“

Wie wirkt sich das Urteil zukünftig aus?

Im Klartext bedeutet das für die Autofahrer: Wenn grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eines der Fahrzeuge im Moment des Unfalls bereits stand, als der andere Pkw in ihn hineinfuhr, liegt die überwiegende Haftung bei dem „fahrenden“ Kfz. Zu welchen Teilen die Haftung den einzelnen Parteien zugesprochen wird, liegt dabei im Ermessen des Gerichts.

Fazit

Augen auf im Straßenverkehr! Gerade beim Rückwärtsfahren passieren eine Menge Unfälle auf den Großmarktparkplätzen. Da ist es von Vorteil, wenn man besser zweimal hinschaut, bevor man den Rückwärtsgang einlegt. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich ausweisen, denn vier Augen sehen oft mehr als zwei!

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

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