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Beilackierung auch bei Stoßstangenwechsel möglich

Geschrieben von mt. Veröffentlicht in Unfall

Quelle: GlasuritQuelle: Glasurit

Nach einem Unfall soll der Zustand des Fahrzeugs wiederhergestellt werden, der vor dem Unfallereignis bestanden hatte. Muss dabei jedoch die Stoßstange gewechselt werden, verweigern viele Versicherungen häufig die Zahlung der Beilackierungskosten. Doch auch beim Stoßstangenwechsel sind Beilackierungen möglich. Was es genau mit der Beilackierung auf sich hat und wie die Rechtslage ist, erfahren Sie von uns.

Warum wird beilackiert?

Bei vielen Farbtönen kann nur durch eine Beilackierung von angrenzenden Karosseriebauteilen ein optisch zufriedenstellendes Gesamtlackierergebnis gewährleistet und lästige Farbunterschiede bei dem ersetzten Bauteil vermeiden werden. Dabei wird der Farblack auslaufend und der Klarlack auf dem gesamten Bauteil (Oberflächenlackierung) lackiert.

Ein Einlackieren ist nachträglich nicht mehr möglich. Nur durch eine nochmalige Neulackierung der bereits lackierten Fläche wäre diese realisierbar. Die Übernahme dieser Kosten wird die zur Zahlung verpflichtete Versicherung dann nicht mehr tragen. Daher ist es unbedingt notwendig das Einlackieren genau wie im Gutachten beschrieben durchzuführen.

Welche Probleme gibt es beim Beilackieren?

Der Paragraph § 249 des BGB besagt eindeutig: "Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre." Doch seit einiger Zeit verweigern die Versicherungen die Übernahme der Beilackierungskosten beim Stoßstangenwechsel, unter der Begründung, dass die Metallkarosserie anders lackiert wird als die Kunststoffteile und deshalb schon ein farblicher Unterschied ab Werk bestehen würde. Die Fahrzeugbesitzer hätten deshalb kein Recht diesen Farbunterschied bei der Unfallinstandsetzung beseitigen zu lassen.

Es gibt keinen Farbunterschied!

Dieses Argument ist jedoch faktisch nicht haltbar! Die Versicherungen versuchen durch diese Argumentation einen künstlichen Farbunterschied zu beschwören, ohne das betroffene Fahrzeug vorher in Augenschein genommen zu haben. Getreu dem Motto "Weil nicht sein kann, was nicht sein darf" behaupten die Versicherungen, dass es unmöglich ist Kunststoffteile im Werk so zu lackieren, dass kein Farbunterschied zu den Metallteilen besteht.

Hersteller verwenden aber auch für andere Bauteile Kunststoffe. Sowohl bei der Mercedes A-Klasse (Baureihe 168) als auch beim Renault Mégane Scenic werden beispielsweise Kotflügel aus Kunststoff verbaut. Diese werden bei der Herstellung mit dem Lackierverfahren, welches dem der Kunststoffstoßfänger entspricht, lackiert.

Wie auch immer die Hersteller es nun hinbekommen, dass kein Farbunterschied für das menschliche Auge sichtbar ist, Fakt ist, dass sie es hinbekommen. Auf den Straßen und Autobahnen begegnen Ihnen täglich Fahrzeuge bei denen Kunststoffbauteile verbaut wurden. Ein entsprechender regelmäßiger Farbunterschied ab Werk wäre Ihnen bekannt.

"Das Argument der Versicherung ist faktisch Unsinn, sonst müssten bei der A-Klasse von Mercedes und bei Renault die Kotflügel farblich abweichen. Dies tun sie aber nicht." bestätigte uns ein Kfz-Techniker-Meister und geprüfter Sachverständiger für das Kfz-Handwerk. "Bei den meisten Fahrzeugen passt die farbliche Abstimmung von Kunststoff und Metallteilen, so dass eine Beilackierung bei entsprechenden Farbtönen unausweichlich ist, um das gesetzlich geschuldete Ergebnis liefern zu können."

Fazit:

Für die Frage, ob bei einem Stoßstangenwechsel dieser beilackiert werden darf oder nicht, ist die Frage nach dem Lackierverfahren der Hersteller völlig irrelevant. Der Zeitpunkt des Unfalls ist entscheidend und nicht die Frage nach dem Lackiersystem des Werks, in dem das Fahrzeug produziert wurde. Der §249 des BGB besagt eindeutig, dass der Zustand vor dem Unfall wieder hergestellt werden muss:

Bestand vor dem Unfall kein Farbunterschied, hat der Geschädigte ein Anrecht auf ein Fahrzeug, bei dem auch nach der Unfallinstandsetzung kein Farbunterschied erkennbar ist!

Um sich nicht mit der Versicherungen auf komplett unnötige Diskussionen über Lackiertechniken der Fahrzeughersteller einzulassen, kann der Sachverstände schon in seinem Gutachten festhalten, ob ein Farbunterschied an den entsprechenden Teilen bestanden hat oder nicht. Bestand kein Farbunterschied, ist eine Wiederherstellung des Fahrzeuges ohne einen erkennbaren Farbunterschied nur mit einer Beilackierung bei vielen heutigen Farbvarianten möglich!

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

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