Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EUAutofahrer, die täglich im Großstadtverkehr unterwegs sind, kennen das: Viele Verkehrsteilnehmer lassen sich von stressigen Situationen leicht beeinflussen und legen die Verkehrsregeln dann recht großzügig aus. Aber was „kosten“ denn jetzt die einzelnen Vergehen und wie funktioniert das Punktesystem überhaupt? AUTOFAHRERSEITE.EU hat das einmal für Sie zusammengefasst …
Punktesystem neu geregelt
Die Neuregelung des Punktesystems wurde zum 01.05.2014 eingeführt und viele Autofahrer sind immer noch verunsichert, welche Auswirkungen ein Fehlverhalten im Straßenverkehr haben kann. Manche Verstöße werden im neuen System härter geahndet, andere wiederum unterliegen jetzt einer weniger punktebeladenen Einstufung. Wie das in der Praxis aussieht, erfahren Sie in diesem Artikel.
Welche Vergehen werden überhaupt im Fahreignungsregister eingetragen?
Grundsätzlich liegt die Eintragungsgrenze ab dem 01.05.2014 nur noch für die in Anlage 13 FeV genannten Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten ab einer Geldbuße ab € 60,-. Weitere Informationen in der Tabelle unterhalb.
Wo kann ich meinen Punktestand abfragen?
Eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister über den persönlichen Punktestand kann auf drei Arten erfolgen:
1. Die Online- Antragstellung
Für die Online- Antragstellung benötigen Sie einen, nach dem 01.11.2010 ausgestellten Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät und eine AusweisApp.
Hier können Sie die kostenlose App beziehen: https://www.ausweisapp.bund.de/startseite/
Die eigentliche Auskunft erfolgt dann aus datenschutzrechtlichen Gründen schriftlich per Post.
2. Antragstellung auf dem Postweg
Um ihren Punktestand auf dem Postweg anzufragen, füllen Sie den Antrag auf Auskunft aus dem Fahreignungsregister aus und legen eine amtlich beglaubigte Unterschrift bei.
Oder:
Füllen Sie den Antrag mit Ihren Personendaten, Ihrer persönlichen Unterschrift aus und fügen eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder ihres gültigen Reisepasses bei.
In beiden Fällen senden Sie die Unterlagen an: Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg.
3. Auskunft direkt vor Ort
Sie können ihre Daten auch direkt vor Ort am „Auskunftspavillon“ abfragen, sie brauchen dazu:
Einen gültigen Personalausweises, Reisepass oder behördlichen Dienstausweis.
Die Adresse ist:
Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestraße 16
24932 Flensburg
Weitere Informationen finden Sie hier »
Werden „alte“ Punkte gelöscht oder umgerechnet?
Die, vor dem 01.05.2014 gesammelten Punkte werden zu einem neuen Punktestand umgerechnet. Dabei entfielen die Punkte für Delikte, die nach aktuellem Recht nicht mehr eingetragen würden. Den genauen Punkte erfragen Sie beim Kraftfahrtbundesamt »
Die Umrechnung der „alten“ Punkte wird wie folgt gehandhabt:
Punktestand vor dem 01.05.2014 | Punktestand nach dem 01.05.2014 |
1 - 3 | 1 |
4 - 5 | 2 |
6 - 7 | 3 |
8 - 10 | 4 |
11 - 13 | 5 |
14 - 15 | 6 |
16 - 17 | 7 |
≥ 18 | 8 |
Wie werden die Verkehrsvergehen eingeordnet?
Ab dem 01.05.2016 werden für eine Ordnungswidrigkeit 1 Punkt, für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten 2 Punkte und für Straftaten mit dem Entzug der Fahrerlaubnis 3 Punkte angerechnet. In der Probezeit von Fahranfängern gelten allerdings verschärfte Richtlinien. Hier bewirkt z.B. ein Vergehen mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro eine Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.
Einen Punkteabbau bei einem Punktestand bis zu 5 Punkte kann man durch eine Teilnahme an einem Fahreignungsseminar bewirken, dann wird 1 Punkt erlassen. Den Punkteerlass durch eine freiwillige Seminarteilnahme kann man allerdings nur einmal in 5 Jahren in Anspruch nehmen.
Eingeordnet werden die Punkte nach folgendem System:
Bei 4-5 Punkten erflogt eine Ermahnung, bei 6-7 Punkten eine Verwarnung und ab 8 Punkten dann der Entzug der Fahrerlaubnis. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der angefügten Tabelle des Kraftfahrtbundesamts.
In welchem Zeitraum können Punkte abgebaut werden?
Innerhalb der neuen Gesetzgebung gibt es starre Tilgungsfristen ohne eine Verlängerung durch neue Taten:
Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt werden innerhalb 2,5 Jahre abgetragen.
Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten innerhalb von 5 Jahren.
Straftaten mit 2 Punkten werden nach einem Zeitraum von 5 Jahren erlassen.
Straftaten mit 3 Punkten erst nach 10 Jahren.
Punkteübersicht innerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystem
Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Quelle: KBA
Im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrtbundesamt KBA werden Verkehrsvergehen folgendermaßen geahndet:
Nützliche Links zu weitergehenden Informationen:
Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
Fahreignungs-Bewertungssystem, Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) »
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog »
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr »
Auskunft aus dem Fahreignungsregister »
Anschriftenverzeichnis der Fahrerlaubnisbehörden »
Bussgeldrechner
(Sämtliche Angaben des Bußgeldrechners werden vom Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. (www.bussgeldrechner.org ) zur Verfügung gestellt. Autofahrerseite.eu übernimmt daher keine Haftung und/oder Gewährleistung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte.)
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