VW-Diesel-Abgasskandal: Fragen und Antworten!
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Die Ausmaße des Emissionsskandals bei den VW-Dieselfahrzeugen sind kaum abzusehen. Jeden Tag werden weitere Fakten und Hintergründe über Manipulationen an VW-Modellen ans Licht der Öffentlichkeit gebracht. Für den Autobesitzer bringt das klare Auswirkungen mit sich. Was Sie über den Umgang mit den Auswirkungen des Skandals wissen sollten, hat AUTOFAHRERSEITE.EU in konkreten Fragen und Antworten zum Thema zusammengefasst.
2,8 Mio. VW und 577.000 Audi sind in Deutschland bislang vom Diesel-Abgasskandal betroffen. Daher wird der Emissionsskandal die Besitzer betroffener VW-Modelle voraussichtlich noch das ganze Jahr 2016 beschäftigen. Immer neue Details über Manipulationen beschäftigen nicht nur die Kunden von VW, auch potenzielle Interessenten an neuen VW-Modellen sind verunsichert. Für unsere Nutzer haben wir uns zu den wichtigsten Fragen um entsprechende Antworten gekümmert:
Welche Fahrzeuge sind vom Dieselskandal betroffen?
Betroffen im juristischen Sinne sind Fahrzeuge, die vom KBA (Kraftfahrzeugamt) wegen unzulässiger Abgasreinigungs-Abschalttechniken zurückgerufen wurden sowie Fahrzeuge, deren Halter vor Gericht Schadensersatz oder eine Neulieferung zugesprochen bekommen haben wegen solcher Abschaltmechanismen.
Zum jetzigen Stand sind das zunächst Fahrzeuge des VW Konzerns mit dem Dieselaggregat EA-189, darunter die folgenden Marken und Modelle
Volkswagen der Baujahre 2009 – 2014:
- VW Golf VI
- VW Jetta
- VW Passat VII
- VW Passat CC
- VW Scirocco
- VW Sharan
- VW Transporter TDI
- VW Caddy
- VW Eos
- VW Polo
Audi der Baujahre 2009 – 2014:
- Audi A1
- Audi A3
- Audi A 4
- Audi A 6
- Audi Q3
- Audi Q5
- Audi TT
Skoda der Baujahre 2009 – 2013:
- Fabia
- Octavia
- Roomster
- Superb
Hinzu kommen Modelle der Marken VW, Audi und Porsche, in denen 3.0 l Dieselmotoren verbaut wurden
- VW Touareg 3.0 TDI
- VW Phaeton 3.0 TDI
- VW Amarok 3.0 TDI
- Audi A4, A5, A6, Q3, Q5, Q7, A7, A8 mit 3.0 l Dieselmotoren
- Porsche Cayenne 3.0 Diesel und Porsche Macan
- Porsche Panamera 3.0 l Diesel
Von den o.g. Audi- und Porsche Modellreihen sind Oberklassemodelle auch mit 4.2 l Diesel – Motor betroffen.
Bei Modellen des VW-Konzerns mit dem jüngeren Motortyp EA 288 ist zurzeit noch umstritten, ob auch diese betroffen sind. Zumindest für EA 288 – Fahrzeuge die bis 2016 gebaut wurden gilt dies aufgrund einer Veröffentlichung des SWR vom 12.09.2019 als wahrscheinlich.
Bei der Daimler AG (Mercedes Benz) sind mit dem Motortyp OM 651 und OM 642 ausgerüstete Fahrzeuge der Baujahre 2008 bis 2016 betroffen, verbaut in den Modellen
- A-Klasse (200 CDI mit Euro 6)
- Vito (mit 1,6 l Motor: 109 CDI 447, 111 CDI 447, 116 CDI, Tourer)
- C-Klasse (180 BlueTEC Baureihe, 180 d, 200 d BlueTEC, 200 d BlueTEC, 200 d Schaltgetriebe, 220 d (Euro 5), 250 d T-Modell, 300 BlueTEC Hybrid, 300 h)
- CLS (350 BlueTEC, 350 BlueTEC 4MATIC, 350 d, 350 d 4MATIC)
- E-Klasse (220 Bluetec T-Modell, 220 d Limousine, 300 BlueTEC, 350 BlueTEC, 350 BlueTEC 4MATIC, 350 d (Coupé/Cabrio), 350 d 4MATIC, 350 d)
- S-Klasse (300 BlueTEC Hybrid, 300 h, 350 BlueTEC, 350 BlueTEC 4MATIC, 350 d, 350 d 4MATIC)
- G-Klasse (350 d)
- GL (350 BlueTEC 4MATIC)
- GLC (220 d, 220 d 4MATIC, 250 d 4MATIC, 250 d, 350 d 4MATIC)
- GLE (250 d, 250 d 4MATIC, 350 d 4MATIC, 350 d Coupé 4MATIC)
- GLK (220 BlueTEC 4MATIC, 250 BlueTEC 4MATIC)
- GLS (350 d 4MATIC)
- ML (250 BlueTEC 4MATIC, 350 BlueTEC 4MATIC)
- SLC (250 d)
- SLK (250 d)
- V-Klasse (220 CDI 250 2.1 (Euro 6), 250 CDI)
- Sprinter
Bei Opel sind die Baujahre 2013 bis 2016 der folgenden Modelle betroffen:
- Zafira 2.0 CDTi
- Insignia 2.0 CDTi
- Cascada 2.0 CDTi
- Astra 1.6 CDTi
- Mokka 1.6 CDTi
Durch Eingabe der FIN-/VIN-Nummer auf den Portalen der Fahrzeughersteller (s.u.) können Sie feststellen, ob der Hersteller selbst offiziell einräumt, dass dieses Fahrzeug betroffen war oder ist. Diese Information muss sich nicht mit der Erfahrung oder mit bereits erstrittenen Gerichtsurteilen von betroffenen Kunden decken.
Laut einem Urteil des LG Düsseldorf vom 31.07.2019 (Az. 7 O 166 / 18) ist das Fahrzeug zudem auch dann noch mangelhaft, wenn ein “Software-Update“ durchgeführt wurde. Das LG Düsseldorf qualifizierte das Update stattdessen als Hinzufügung eines weiteren Mangels.
Durch Eingabe der FIN-/VIN-Nummer auf den Portalen der Fahrzeughersteller können Sie feststellen, ob auch ihr Fahrzeug betroffen ist:
Volkswagen: | FIN-/VIN-Abfrage Volkswagen | |
Audi: | FIN-/VIN-Abfrage Audi | |
Seat: | FIN-/VIN-Abfrage Seat | |
Skoda: | FIN-/VIN-Abfrage Skoda |
Wie ist mit betroffenen Fahrzeugen umzugehen, die als EU-Fahrzeug gekauft wurden?
Unabhängig davon, ob es sich um ein deutsches Fahrzeug oder ein EU-Fahrzeug handelt, Sie als Verbraucher haben das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.
Die Nachbesserungsmaßnahmen sind bei allen Vertragspartnern möglich. Derzeit wird zudem geprüft, ob diese auch durch unabhängige Kfz-Betriebe umgesetzt werden können. Sind Sie mit Ihrem betroffenen Fahrzeug bereits Kunde einer vom Fahrzeughersteller unabhängigen Kfz-Werkstatt, dann wird diese in der Regel auch den Rückruf für Sie abwickeln.
Für Sie ist das von Vorteil, denn so übergibt ein unabhängiger Kfz-Fachmann, der ausschließlich in Ihrem Interesse arbeitet, Ihr Fahrzeug zur Nachbesserung an den Hersteller.
Was bedeutet es, wenn das KBA den Rückruf angeordnet hat?
Wenn das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Rückrufaktion anordnet, dann ist der Fahrzeughersteller verpflichtet, diese umzusetzen. Sobald die Planung der Rückrufaktion abgeschlossen ist, muss der Hersteller alle betroffenen Fahrzeughalter darüber informieren.
Daneben gibt es bei Mercedes umfangreiche, laut Daimler AG “freiwillige“ Rückrufaktionen für Mercedes-Dieselmodelle. Betroffen sind vor allem Modelle mit OM 651-Motor, den das KBA bei anderen Daimler-Modellreihen bereits gerügt hatte.
Auf zivilrechtlicher Ebene bedeutet eine Rückrufaktion, dass der Fahrzeughalter die von der Rechtsprechung bestätigten Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Hersteller geltend machen kann. Auch bei “freiwillig“ zurückgerufenen Fahrzeugen haben die Zivilgerichte dem Kunden bereits Schadensersatz zugesprochen.
Aufgrund der Menge der betroffenen Fahrzeuge ist es nicht allen Herstellern möglich, die Rückrufaktionen zeitnah umzusetzen. Insbesondere Audi und die Daimler AG hinken laut einer Pressmitteilung des KBA vom 13.12.2018 hinter ihrem Zeitplan hinterher: Bei Umrüstungen von Millionen Diesel-Autos mit neuer Abgas-Software gibt es erhebliche Verzögerungen. Bis Jahresende 2018 sollten eigentlich 5,3 Millionen Wagen damit für den Kampf gegen Fahrverbote nachgebessert werden. Bis Dezember 2018 wurden aber nur 3,75 Millionen Fahrzeuge fertig umgerüstet.
Erfüllen zurückgerufene Fahrzeuge ohne Software - Update oder ohne Hardware - Nachbesserung die Euro 5 bzw. Euro 6 Norm?
Nein.
Zurückgerufene Fahrzeuge, die nicht nachgebessert werden, können vom KBA daher nach mehrfacher Aufforderung an den untätigen Fahrzeughalter stillgelegt werden.
Kann betroffenen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis entzogen werden?
Ja. Siehe vorhergehende Frage und Antwort.
Wird den betroffenen Diesel-PKW die Umweltplakette aberkannt?
Die Manipulationen der Hersteller haben in erster Linie Einfluss auf den Ausstoß von Stickoxiden. Dieser vermehrte Ausstoß von Stickoxiden wird voraussichtlich keine Auswirkungen auf die Umweltplakette haben, denn durch die Umweltplaketten soll in erster Linie der Feinstaub verringert werden.
Haben die Abgas-Manipulationen Einfluss auf die Kfz-Steuer des Diesel-Pkw?
Für die Kfz-Steuer sind vor allem der Hubraum und CO2-Wert entscheidend. Beim VW-Skandal geht es nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch lediglich um die Stickoxid-Werte. Stickoxide haben auf den CO2-Wert grundsätzlich keinen Einfluss.
Sollte eine Steuernachzahlung fällig werden, dann wird der Fahrzeughersteller diese für den aufgelaufenen Zeitraum übernehmen und direkt mit dem Bundesfinanzministerium abrechnen.
Für Sie als Verbraucher ist jedoch wichtig, wie es danach weitergeht. Werden dann aufgrund der neuen CO2-Werte für Sie höhere als zuvor erwartete Steuern fällig, bedeutet das höhere laufende Kosten. In diesem Fall sollten Sie Ihre rechtlichen Ansprüche kennen (siehe Frage/Antwort weiter unten).
Wie werden umgerüstete Fahrzeuge gekennzeichnet?
Wird ein Fahrzeug umgerüstet, dann wird hierzu eine Kennzeichnung in der elektronischen Fahrzeughistorie und ein Vermerk im Serviceheft hinterlegt. Der Kunde erhält eine schriftliche Bescheinigung, nachdem ein “Software-Update“ durchgeführt wurde. Auf weitere Informationen zu den konkret durchgeführten Maßnahmen hat nur der Hersteller Zugriff, wenn die Maßnahme von einer Vertragswerkstätte durchgeführt wurde.
Unabhängige Werkstätten informieren demgegenüber ihre Kunden detailliert über die Art und die Funktionsweise der technischen Nachbesserung.
Falls die betroffenen Fahrzeuge von VW, Audi, Seat und Skoda mit dem EA-189 Motor ohne Nachrüstung oder Softwareupdate die EU 5 oder EU 6 Norm nicht erfüllen, verstoßen diese Fahrzeuge gegen die EU5-Zulassungsvoraussetzung. Müsste der Verkauf der Fahrzeuge, egal ob Neu- oder Gebrauchtfahrzeug, dann nicht gestoppt werden?
Diese Frage durch unser Partnernetzwerk IAM-NET.EU dem Kraftfahrt-Bundesamt, der Volkswagen AG und der Audi AG gestellt. Volkswagen hat den Vertrieb von EA-189-Neufahrzeugen ohne Erstzulassung bereits eingestellt. Sollten Fahrzeuge ohne Nachrüstung oder Softwareupdate gegen die EU5-Typgenehmigung verstoßen, dann dürften, unserer Meinung nach, auch Gebrauchtfahrzeuge nicht weiter vertrieben werden. Die in der nachfolgenden Frage behandelte Audi-Gebrauchtwagen-Promotion wäre damit auch infrage gestellt.
Stellungnahme Audi: Die Typgenehmigung ist weiterhin gültig. Audi Gebrauchtwagen mit dem betroffenen Motor können auch weiterhin uneingeschränkt verkauft werden.
Stellungnahme VW: Wir haben den Verkauf von neuen, noch nicht erstzugelassenen Lagerfahrzeugen gestoppt, da diese nicht mehr neu zugelassen werden können. Gebrauchte, bereits zugelassene Fahrzeuge stellen keine Erstzulassung dar und können mit Hinweis auf das Thema verkauft werden.
Audi hat eine Werbeaktion für betroffene Gebrauchtfahrzeuge gestartet, um den Absatz der betroffenen Gebrauchtwagen, die über die Vertragsbetriebe vertrieben werden, anzuschieben. Gelockt wird mit 5-Jahres-Garantie ab Erstzulassung + Null-Prozent-Finanzierung + kostenfreier Inspektion. Werden diese Fahrzeuge ohne Umrüstung auf den Markt gebracht? Wie sieht es mit der Aufklärungspflicht gegenüber dem potenziellen Käufer aus? Dieser kann nur in Verbindung mit der VIN-Abfrage klären, ob es sich um ein betroffenes Fahrzeug handelt.
Laut Aussage der Audi AG uns gegenüber werden die betroffenen Fahrzeuge ohne Umrüstung verkauft. Gefördert wurde der Absatz der bei den Vertragspartnern des Herstellers lagernden Fahrzeuge zunächst für den Zeitraum vom 19.10.2015 - 31.01.2016. Damit soll den Betrieben ermöglicht werden, die mit Risiken behaftete Kapitalbindung zu reduzieren. Ob die Kunden jedoch immer vollständig darüber aufgeklärt wurden, dass es sich um ein später umzurüstendes Fahrzeug handelt, ist jedoch zu bezweifeln.
Falls es sich um ein umgerüstetes Fahrzeug handelt, ist dieses nur durch eine Kennzeichnung in der elektronischen Fahrzeughistorie und im Serviceheft hinterlegt. Auf diese Infos hat jedoch nur der Vertragspartner Zugriff. Zusätzlich soll im Bereich der Reserveradmulde, unterhalb des Kofferraums, ein Aktionsaufkleber, der die Nachbesserungsmaßnahmen ausweist, angebracht sein.
Wir finden es übrigens sehr zweifelhaft, dass ein Fahrzeughersteller Gebrauchtfahrzeuge, die im Zugriff des Fahrzeughersteller sind, d.h. bei den Vertragsbetrieben zum Verkauf stehen und für die mit falschen Angaben eine Typzulassung erreicht wurde, von diesem bzw. seiner Vertriebsorganisation weiter vertrieben werden dürfen.
Werden vom Abgasskandal betroffene VW, Audi, Seat und Skoda-Kunden die notwendigen Nachbesserungen ausschließlich in VW-Werkstätten durchführen lassen können oder erhalten auch unabhängige Betriebe die Möglichkeit die Maßnahmen technisch umzusetzen?
Volkswagen und Audi fahren da bislang eine klare Linie und sagen: "Die Umrüstung muss bei einem Volkswagen-Vertragshändler oder Servicepartner erfolgen". Doch unserer Meinung nach sollten betroffene Autofahrer entscheiden können, wohin sie zur Umrüstung gehen bzw. an wen sie sich zur Abwicklung wenden. Dies Möglichkeit für den Kunden muss erst bestehen seit dem Urteil des LG Düsseldorf vom 31. Juli 2019 (Az. 7 O 166 / 18). Demnach ist ein Software-Update von VW die Hinzufügung eines weiteren Mangels.
Bei dieser Rechtslage sollte unabhängigen Betrieben die Möglichkeit eingeräumt werden, die erforderlichen Maßnahmen einer Nachbesserung im Sinne ihrer Kunden zu analysieren und umzusetzen.
Was bedeutet der Abgas-Skandal für die betroffenen Kunden?
Die Fahrzeughersteller werden versuchen, Kunden, die zur Nachrüstung funktionierender Systeme in die Vertragsbetriebe kommen, zusätzliche Leistungen zu verkaufen. Dann heißt es, "wenn Sie mit Ihrem Auto schon mal da sind, können wir doch die Inspektion und... und... und... gleich mitmachen".
Audi hat bereits entsprechende Werbe-Maßnahmen eingeleitet, die dafür sorgen sollen, dass Kunden "loyalisiert" werden. Beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge mit EA-189 Motor wird mit einer 5-Jahres-Garantie ab Erstzulassung, Null-Prozent-Finanzierung und kostenloser Inspektion gelockt. Auch VW wird sich großzügige Tauschangebote einfallen lassen. Wer dann seinen nicht Euro 5 - fähigen VW, Audi, Seat oder Skoda zurückgibt, könnte beispielsweise eine üppige Umtauschprämie erhalten.
Auch die z.B. in den USA angekündigten Wiedergutmachungspakete, die u.a. aus einem Servicegutschein in Höhe von 500 Dollar und drei Jahre kostenfreiem Abschleppservice bestehen, sehen wir nicht als großzügige und uneigennützige Geste der Wiedergutmachung. Denn bei der Verrechnung des Gutscheins wird der Service-Partner versuchen, den Werkstattauftrag so groß wie möglich zu gestalten, um so Wirtschaftlichkeit zu erzielen. Und auch der kostenfreie Abschleppservice kann sich für den Hersteller rechnen, denn so werden Pannen- und Unfallfahrzeuge in die oftmals deutlich teureren Vertragswerkstätten geführt.
Welche rechtlichen Ansprüche haben betroffene Autofahrer?
Der BGH stellte am 22.02.2019 fest, dass unzulässige Abgasreinigungs-Abschalttechnik ein Mangel der Kaufsache (des Autos) ist. Käufern und Leasingnehmern der betroffenen Autos stehen die üblichen Mängelgewährleistungsansprüche zu, d.h. Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung.
Ansprüche gegen die Verkäufer, also vor allem gegen die Autohändler, lassen sich regelmäßig nicht vor Gericht durchsetzen. Grund ist die kurze Verjährungsfrist bei Autoverkäufen von nur zwei Jahren, oft sogar vertraglich verkürzt auf nur ein Jahr nach dem Erwerb.
Alle bundesweit mit den Fällen befassten Gerichte (außer OLG Braunschweig) haben den Kunden jedoch in der zweiten Instanz Schadensersatzansprüche direkt gegen die Hersteller wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) zugesprochen. Der BGH hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert. Alle bisher dem BGH vorgelegten Fälle wurden im letzten Moment per Vergleich oder per Klagerücknahme gelöst. Zivilrechtliche Vergleiche dieser Art enthalten eine Stillschweigensvereinbarung der Parteien, so dass der Inhalt der Vergleiche nicht veröffentlicht werden kann. Die Liste der veröffentlichten Urteile der 1. Instanz (z.B. bei der Stiftung Warentest) sprechen dafür, dass der § 826 BGB gegen die Hersteller in der Praxis zu Gunsten der Kunden durchgesetzt wird.
Kunden, bei denen ein “Software-Update“ 2016, 2017 oder 2018 bereits durchgeführt wurde, sollten spätestens drei Jahre nach diesem Update ihre Rechte aufgrund von § 826 BGB geltend machen und die Verjährung ihrer Ansprüche durch geeignete rechtliche Schritte stoppen.
Die Rechtsschutzversicherungen decken die Kosten eines anwaltlichen Vorgehens und einer Klage direkt gegen den jeweiligen Hersteller, die auf dieses Argument gestützt ist.
Musterfeststellungsklagen sind möglich, haben allerdings für den Kunden den folgenden Nachteil: Bis die Dieselfahrer wissen, ob sie Schadenersatz bekommen oder nicht, wird es Jahre dauern. VW rechnet damit, dass sich die erste Runde vor dem Oberlandesgericht Braunschweig zwei Jahre hinzieht. Weitere zwei Jahre kämen vor dem Bundesgerichtshof dazu, weil beide Seiten in Berufung gehen wollen, wenn sie verlieren. Dann müssen die Verbraucher noch selbst vor Gericht wegen der individuellen Schadenshöhe. Die lange Verfahrenszeit ist ein Problem, weil vom Schadenersatz oft ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer abgezogen wird, also der Wert des Autos angerechnet würde, den der Kunde bereits verfahren hat. Die meisten betroffenen Fahrzeuge, sagt zumindest VW, dürften 2024 nur noch einen geringen Restwert haben.
Dieselkunden, die sich persönlich von einem spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen, haben demgegenüber sehr gute Chancen bereits nach acht Monaten per Vergleich ihren Schaden erstattet zu bekommen. Wenn ein erfahrene*r Anwalt*in tätig wird, sind Schadensersatzzahlungen üblich, die rund 30% über dem aktuellen Marktwert des Fahrzeugs liegen. Der Kunde kann regelmäßig dabei wählen, ob er eine Rückabwicklung will (dann Rückgabe des Altfahrzeuges des Fahrzeugs gegen Schadensersatz) oder ob er das Fahrzeug behalten will (dann Auszahlung des 30% - Schadensersatzes und den Wagen weiter nutzen).
Vorsicht ist geboten bei sogenannten “Prozessfinanzierern“ oder kommerziellen “Sammelklagen“, die ihre Mandanten über Internet-Plattformen einsammeln. Hier muss der Kunde zwar kein Geld auslegen, zahlt aber am Ende 20% - 40% der erstrittenen Gesamt - Summe. Diese Kosten liegen regelmäßig weit über den Anwaltsgebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die ein erfahrener Einzelanwalt/Anwältin berechnet. Wer sich für diese Variante entscheidet, sollte vor Auftragserteilung mit dem Anbieter verhandeln und die “Erfolgsprämie“ reduzieren.
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Unter Mitarbeit der Rechtsanwälte Sebastian Trost und Pascal Fuest / Ralf Galow
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Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EU
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