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Unfallschaden: Wann hat man das Recht auf ein Gutachten?

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Viele kleinere Unfälle liegen rund um die Bagatellschadengrenze von 750 Euro. Für Fälle wie diese möchten sich die Versicherungen oftmals die Kosten für Gutachten, die bei dieser Schadenhöhe in der Regel zwischen 200 und 300 Euro liegen, sparen. Daher wird immer wieder darüber diskutiert, wann der Geschädigte das Recht auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen hat.

Grundsätzlich gilt, dass man als Geschädigter schon alleine aufgrund der Beweissicherung das Recht auf ein Gutachten hat. Die in diesem Zusammenhang oftmals zitierte Pflicht zur Schadenminderung spielt diesbezüglich übrigens keine Rolle, da sich diese nur auf die nach dem Schadenereignis entstehenden Kosten bezieht. Das Gutachten und die Rechtsanwaltskosten gelten hingegen als Teil des Schadens, denn diese wurden durch das Schadenereignis ausgelöst.

Ein weiterer Grund für ein Gutachten ist die Wertminderung, die eigentlich immer durch einen Unfallschaden entsteht. Übersteigen die vermuteten Reparaturkosten plus die vermutete Wertminderung die Bagatellschadengrenze von 750 Euro, ist ein Gutachten unbedingt notwendig. Denn nur durch ein Gutachten kann die Wertminderung genau ermittelt werden. Und auch für den Fall, dass verdeckte Schäden vorliegen könnten, ist zur Feststellung dieser ein Gutachten unabdingbar.

Maßgeblich für die Beauftragung des Gutachters ist die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung. Wenn dieser nach gesundem Menschenverstand davon ausgehen kann, dass die Reparaturkosten vermutlich über der Bagatellschadengrenze liegen werden, darf er einen Gutachter beauftragen. Die Versicherung kann die Übernahme der Gutachterkosten also nicht ablehnen nur weil das Gutachten aufzeigt, dass die Reparaturkosten unter 750 Euro liegen werden. Gleiches gilt, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten am Ende unter 750 Euro liegen.

Gerne bieten die gegnerischen Versicherungen großzügig an, sich um die Erstellung eines Gutachtens zu kümmern. Hiervor können wir nur warnen! Warum sollte ein Geschädigter freiwillig auf die Beweissicherung, die Feststellung der Wertminderung und die sachverständige Schadenermittlung verzichten? Stattdessen sollte jeder Geschädigte einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl mit der Begutachtung beauftragen.

Daher unsere Tipps: Falls Ihr Fahrzeug durch einen Unfallverursacher beschädigt wurde, behalten Sie die Zügel selbst in der Hand! Suchen Sie als erstes Ihren unabhängigen Kfz-Meisterbetrieb auf und besprechen sich mit diesem. Kontaktieren Sie dann Ihren Anwalt und beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen. Lassen Sie sich auf keinen Fall von den Angeboten der gegnerischen Versicherung, den Schaden komplett für Sie abzuwickeln, verleiten.

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

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